Ing. Wurzer Simon Mauthen 87 9640 Kötschach-Mauthen Austria | Fotos: Birgit Christ Manfred Rupitsch Gerhard Schaar |
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Fassung Alpin
1. Gültigkeit:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unverzichtbarer Vertragsbestandteil für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „Go-Vertical – bergsport & Industrieklettern“ (im Folgenden Veranstalter/Bergführer genannt) und deren Veranstaltungsteilnehmern/Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
2. Rechtsverhältnisse:
Auf sämtliche bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Veranstalter/Bergführer und dessen Kunden/Teilnehmer finden die Bestimmungen der §§ 1151 ff ABGB mit nachstehenden Kriterien Anwendung:
* Verpflichtung zu einer Leistung, deren Erfolg
* nach eigenem Plane zu bewerkstelligen und
* mit eigenen Mitteln, auch
* durch Gehilfen und Substituten, aber
* unter Haftung nicht nur für Sorgfalt, sondern Gewährleistung für Mängel der Arbeit, und
* Übernahme der Gefahr des Misslingens, kurz
* das Geschäft eines selbständigen Unternehmens und
* allfällige Versicherungspflicht nach GSVG;
Bei den vom Veranstalter / Berführer angebotenen Leistungen handelt es sich somit um Werkverträge „eigener Art“.
3. Angebote:
3.1.) Ohne anders lautende Vereinbarung bleiben Angebote des Veranstalters/Bergführers für einen Zeitraum von 30 Tage ab Zustellung verbindlich – technische Anbotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum des Veranstalters/Bergführers.
3.2.) Teilnahmebedingungen:
Die Teilnahmebedingungen leiten sich aus den zur jeweiligen Veranstaltung/Tour angegebenen Voraussetzungen ab. Für den Fall, als seitens der Kunden/Teilnehmer die Teilnahmebedingungen in einem die Sicherheit beeinträchtigenden Ausmaß nicht erfüllt werden sollten, ist der Veranstalter/Bergführer verpflichtet, dem Kunden/Teilnehmer teilweise oder ganz von der Veranstalt / Tour auszuschließen. Hinsichtlich allfälliger Leihausrüstung wird auf das jeweilige Programm verwiesen.
Grundsätzlich wird vom Veranstalter eine umfassende körperliche Fitness / Gesundheit seiner Kunden/Teilnehmer vorausgesetzt. Im Falle chronischer Erkrankungen und sonstiger gesundheitlicher Abnormitäten ist der Kunde/Teilnehmer zu einer umfassenden Information des Veranstalters/Bergführers verpflichtet um entsprechende Risiko/Erfolgsabwägungen treffen zu können.
Alkohol-Tabletten- und Suchtmittelkonsum während der Veranstaltung/Bergtour fallen in die Eigenverantwortung des Teilnehmers/Kunden.
4.) Anmeldung:
4.1. Auf die telefonische persönliche oder schriftliche Anmeldung erhält der Kunde/Teilnehmer eine schriftliche Buchungsbestätigung aufgrund welcher das Vertragsverhältnis rechtsverbindlich ist.
4.2. Veranstaltungsbezogene Anzahlungen werden gleichzeitig mit der Buchungsbestätigung angefordert.
4.3. Der Anmeldeschluss beträgt in der Regel vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder wird zur jeweiligen Veranstaltung konkret bekannt gegeben. Freie Plätze werden auch nach Anmeldungsschluss vergeben, wenn die Durchführung der Veranstaltung bereits garantiert ist.
4.4. Mindestteilnehmerzahl:
Eine vom Veranstalter angebotene Veranstaltung/Tour wird in der Regel nur durchgeführt, wenn die jeweils angegebene Mindestteilnehmerzahl gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall ist der Veranstalter berechtigt bis spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung/Bergtour vom Werkvertragsverhältnis zurückzutreten und eine Alternative anzubieten. Wird eine solche vom Kunden/Teilnehmer nicht akzeptiert erfolgt eine umfassende Preiserstattung. Für den Fall, als der Kunde/Teilnehmer dennoch die Durchführung einer nicht zu Stande gekommenen Veranstaltung wünscht, ergibt sich daraus eine neue zwischen Kunde und Veranstalter im Einzelnen festzulegende Vertragsbasis.
5.) Vertragsrücktritt:
5.1. Bei Rücktritt vom Vertrag werden folgende Stornogebühren verrechnet:
* bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: die Anzahlung als Bearbeitungsgebühr;
* 27 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40 % des Gesamtpreises;
* 14 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % des Gesamtpreises;
* 7 bis 0 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des Gesamtpreises.
5.2. Für den Fall, dass ein Teilnehmer/Kunde, aus welchen Gründen immer, vorzeitig von einer Veranstaltung/Bergtour ausscheidet, ist jeglicher Rückerstattungsanspruch ausgeschlossen.
5.3. Der Veranstalter/Bergführer ist jederzeit zur Absage der Veranstaltung/Bergtour berechtigt, wenn deren Realisierung, aus welchen Gründen immer, erheblich erschwert wird oder unmöglich ist. Wird eine daraufhin angebotene Ersatzveranstaltung (Ersatztermin) als Alternative nicht akzeptiert, erfolgt eine umfassende Zahlungserstattung.
6. Programmänderungen:
Aus Sicherheitsgründen ist der Veranstalter/Bergführer jederzeit berechtigt entsprechende Dispositionen einschließlich einer Umkehr vor Ort zu treffen (Lawinengefahr, Wetter etc.). In diesem Falle besteht ebenso kein Erstattungsanspruch des Kunden/Teilnehmers wie bei Änderung / Abbruch des Vorhabens durch Verschulden eines Teilnehmers.
7. Werbeauftritt / Bildrechte:
Der Veranstalter / Bergführer ist berechtigt im Rahmen seiner Veranstaltungen erstelltes Bildmaterial über durchgeführte Veranstaltungen / Touren, einschließlich seiner Teilnehmer als Vertragspartner für eigene Werbezwecke jeglicher Art zu verwenden. In diesem Zusammenhang und zu diesem Zwecke übertragen die Teilnehmer deren „Recht am eigenen Bild“ unentgeltlich dem Veranstalter.
8. Generalklausel:
Zwischen Kunde und Veranstalter besteht Einigkeit darüber, dass Bergsteigen eine Risikosportart darstellt und die vorrangigste Aufgabe des Veranstalters / Bergführers darin besteht jegliches Risiko im Interesse der Sicherheit der ihm anvertrauten Kunden/Teilnehmers zu minimieren. Ein dennoch bestehendes Restrisiko ist von den Kunden/Teilnehmern als solches zu akzeptieren.
9. Haftung:
Die Haftung des Veranstalters/Bergführers und dessen Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus ist die Haftung betraglich auf jene Summe beschränkt, welche der Deckung der Haftpflichtversicherung Veranstalters bzw. dessen Subunternehmern/Erfüllungsgehilfen entspricht.
10. Österreichisches Recht – Gerichtsstand:
Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen des Veranstalters findet ausnahmslos Österreichisches Recht bei gleichzeitiger Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 104 Jurisdiktionsnorm (JN) des BG 9620 Hermagor Anwendung.